Skip to main content

In diesem Artikel finden Sie eine Übersicht der verschiedenen Möglichkeiten zur Beschäftigung externer Personen. Da Schnuppern und Anstellungsverhältnisse rechtlich oft eine Gratwanderung ist, haben wir nachfolgend eine tabellarische Darstellung zur besseren Einordnung verschiedener Beschäftigungsmöglichkeiten. Davor werden die Charakteristika der verschiedenen Möglichkeiten erklärt.

1.Schnuppern

Im Zuge von freiwilligen Schnupper-Erlebnissen während oder nach der Schulzeit, geht es um ein
Kennenlernen und Abfühlen des eigenen Interesse. Durch Zuschauen, Fragen stellen und praktisches Ausprobieren einfacher, ungefährlicher Tätigkeiten sollen interessierte Schüler:innen ihre Interessen und Wunsch-Tätigkeiten praxisbezogen kennen lernen.

2. Berufspraktisches Verhältnis

An berufspraktischen Tagen beobachten und verrichten Schüler kurzfristig und ohne Entgelt einzelne
Tätigkeiten im Betrieb (WÄHREND DER REGULÄREN UNTERRICHTSZEIT). Bei der individuellen Berufsorientierung während der Unterrichtszeit handelt es sich um eine schulbezogene Veranstaltung. Auch hier sind die Schüler in gleicher Weise unfallversichert wie bei Schulveranstaltungen.

3.Volontäre

Volontäre arbeiten in einem Betrieb, um praktische Kenntnisse zu sammeln. Sie sind nicht verpflichtet zu arbeiten. Sie haben keinen Anspruch auf Bezahlung. Volontäre können sich die Arbeitszeiten frei einteilen und Tätigkeiten ablehnen. Das Volontariat dient der Ausbildung. Es ist kein Arbeitsverhältnis. 

4.Ferialarbeitnehmer

Ferialarbeitnehmer sind Schüler:innen und Student:innen, die in den Ferien Geld als Arbeitnehmer in einem regulärem Arbeitsverhältnis verdienen. Sie sind in den Betrieb eingegliedert, müssen sich an Anweisungen halten und werden vom Arbeitgeber kontrolliert. 

5.Pflichtpraktikanten

Pflichtpraktikanten sind Schüler:innen oder Student:innen, die als Ergänzung zu ihrer schulischen Ausbildung ein vorgeschriebenes Pflichtpraktikum in einem Betrieb absolvieren. Der Ausbildungszweck steht dabei im Vordergrund. Das Praktikum kann im Rahmen oder außerhalb eines Dienstverhältnisses stattfinden. Von dieser Zuordnung hängt ab, welche Bestimmungen zB bei der Sozialversicherung gelten.

Tabelle: Abgrenzung der Beschäftigungsmöglichkeiten externer Personen

Eingliederung ins Unternehmen (Dienstverhältnis / DV)ArbeitsleistungMeldung an die Österreichische Gebietskrankenkasse (ÖGK)
„Schnuppern“Schnuppern stellt weder ein Lehr- noch ein sonstiges Arbeitsverhältnis dar.Die Jugendlichen trifft keine Arbeitspflicht – somit haben sie auch keinen Anspruch auf Entgelt.Minderjährige sind während des Schnupperns bei den Eltern/Erziehungsberechtigten mitversichert.
Berufspraktisches VerhältnisDie berufspraktischen Tage begründen weder ein Lehr- noch ein sonstiges Arbeitsverhältnis.Kann seinExkurs: Bei Beschäftigung von Jugendlichen bitte immer Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz (KJBG) beachten! Kinder unter 15 Jahren können demnach
nur in Ausnahmefällen beschäftigt werden (z.B. Ferialpraktikum in
unterrichtsfreien Zeiten (siehe §13 KJBG)).
VolontäreKeine Arbeitspflicht und keine
Entgeltpflicht – deshalb KEIN aktives DV!
NeinVoluntäre sind direkt bei der
AUVA unfallversichert zu melden.
Wird ein „Taschengeld“ bezahlt, muss eine Meldung bei der ÖGK erfolgen.
FerialarbeitnehmerArbeitspflicht gegen
Entgeltpflicht – deshalb aktives DV und Vertragspflicht (bzw. Dienstzettel notwendig)!
JaEchte Arbeitnehmer sind bei der ÖGK zu melden
PflichpraktikantenPflichtpraktikanten können
Ferialarbeitnehmer sein, weshalb ein aktives DV besteht. Je nach Absprache
und Verwendung kann das Pflichtverhältnis ein oder kein DV sein.
Je nach Einigung (siehe
Schulunterrichtsgesetz)
Wird bei Praktikanten ein
„Taschengeld“ bezahlt, muss eine Meldung bei der ÖGK erfolgen (sonst nur Unfallversicherung).

Falls Sie nähere Infos zu Versicherungen und Co. finden wollen, lesen Sie gerne in unseren FAQs nach.

Disclaimer: Possibly bereitet bestehende Informationen & Links übersichtlich auf und stellt diese übersichtlich zur Verfügung (ohne Gewähr).

Leave a Reply