In diesem Artikel finden Sie eine Übersicht der verschiedenen Möglichkeiten zur Beschäftigung externer Personen. Da Schnuppern und Anstellungsverhältnisse rechtlich oft eine Gratwanderung ist, haben wir nachfolgend eine tabellarische Darstellung zur besseren Einordnung verschiedener Beschäftigungsmöglichkeiten. Davor werden die Charakteristika der verschiedenen Möglichkeiten erklärt.
1.Schnuppern
Im Zuge von freiwilligen Schnupper-Erlebnissen während oder nach der Schulzeit, geht es um ein
Kennenlernen und Abfühlen des eigenen Interesse. Durch Zuschauen, Fragen stellen und praktisches Ausprobieren einfacher, ungefährlicher Tätigkeiten sollen interessierte Schüler:innen ihre Interessen und Wunsch-Tätigkeiten praxisbezogen kennen lernen.
2. Berufspraktisches Verhältnis
An berufspraktischen Tagen beobachten und verrichten Schüler kurzfristig und ohne Entgelt einzelne
Tätigkeiten im Betrieb (WÄHREND DER REGULÄREN UNTERRICHTSZEIT). Bei der individuellen Berufsorientierung während der Unterrichtszeit handelt es sich um eine schulbezogene Veranstaltung. Auch hier sind die Schüler in gleicher Weise unfallversichert wie bei Schulveranstaltungen.
3.Volontäre
Volontäre arbeiten in einem Betrieb, um praktische Kenntnisse zu sammeln. Sie sind nicht verpflichtet zu arbeiten. Sie haben keinen Anspruch auf Bezahlung. Volontäre können sich die Arbeitszeiten frei einteilen und Tätigkeiten ablehnen. Das Volontariat dient der Ausbildung. Es ist kein Arbeitsverhältnis.
4.Ferialarbeitnehmer
Ferialarbeitnehmer sind Schüler:innen und Student:innen, die in den Ferien Geld als Arbeitnehmer in einem regulärem Arbeitsverhältnis verdienen. Sie sind in den Betrieb eingegliedert, müssen sich an Anweisungen halten und werden vom Arbeitgeber kontrolliert.
5.Pflichtpraktikanten
Pflichtpraktikanten sind Schüler:innen oder Student:innen, die als Ergänzung zu ihrer schulischen Ausbildung ein vorgeschriebenes Pflichtpraktikum in einem Betrieb absolvieren. Der Ausbildungszweck steht dabei im Vordergrund. Das Praktikum kann im Rahmen oder außerhalb eines Dienstverhältnisses stattfinden. Von dieser Zuordnung hängt ab, welche Bestimmungen zB bei der Sozialversicherung gelten.
Tabelle: Abgrenzung der Beschäftigungsmöglichkeiten externer Personen
Eingliederung ins Unternehmen (Dienstverhältnis / DV) | Arbeitsleistung | Meldung an die Österreichische Gebietskrankenkasse (ÖGK) | |
„Schnuppern“ | Schnuppern stellt weder ein Lehr- noch ein sonstiges Arbeitsverhältnis dar. | Die Jugendlichen trifft keine Arbeitspflicht – somit haben sie auch keinen Anspruch auf Entgelt. | Minderjährige sind während des Schnupperns bei den Eltern/Erziehungsberechtigten mitversichert. |
Berufspraktisches Verhältnis | Die berufspraktischen Tage begründen weder ein Lehr- noch ein sonstiges Arbeitsverhältnis. | Kann sein | Exkurs: Bei Beschäftigung von Jugendlichen bitte immer Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz (KJBG) beachten! Kinder unter 15 Jahren können demnach nur in Ausnahmefällen beschäftigt werden (z.B. Ferialpraktikum in unterrichtsfreien Zeiten (siehe §13 KJBG)). |
Volontäre | Keine Arbeitspflicht und keine Entgeltpflicht – deshalb KEIN aktives DV! | Nein | Voluntäre sind direkt bei der AUVA unfallversichert zu melden. Wird ein „Taschengeld“ bezahlt, muss eine Meldung bei der ÖGK erfolgen. |
Ferialarbeitnehmer | Arbeitspflicht gegen Entgeltpflicht – deshalb aktives DV und Vertragspflicht (bzw. Dienstzettel notwendig)! | Ja | Echte Arbeitnehmer sind bei der ÖGK zu melden |
Pflichpraktikanten | Pflichtpraktikanten können Ferialarbeitnehmer sein, weshalb ein aktives DV besteht. Je nach Absprache und Verwendung kann das Pflichtverhältnis ein oder kein DV sein. | Je nach Einigung (siehe Schulunterrichtsgesetz) | Wird bei Praktikanten ein „Taschengeld“ bezahlt, muss eine Meldung bei der ÖGK erfolgen (sonst nur Unfallversicherung). |
Falls Sie nähere Infos zu Versicherungen und Co. finden wollen, lesen Sie gerne in unseren FAQs nach.
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